Allgemeine Geschäftsbedingungen
Uniport Karriereservice Universität Wien GmbH (FN 201097g)

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge „AGB“) gelten für alle Leistungen, insbesondere Beratungsleistungen, Personalmaßnahmen (Marketing, Recruiting) sowie der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Uniport Karriereservice Universität Wien GmbH (in der Folge „Uniport“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG (in der Folge „Kunden“) erbringt. Fettgedruckte Hervorhebungen in diesen Bedingungen dienen nur der besseren Orientierung des Lesers und haben keine inhaltliche Bedeutung.
  2. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil aller Angebote, Vertragsannahmen und Verträge von Uniport. Sie sind die ausschließliche vertragliche Regelung mit dem jeweiligen Kunden, soweit nicht besondere individuelle Regelungen des Vertrages getroffen wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden erkennt Uniport nicht an, auch wenn Uniport diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, Uniport hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung der Kundenbestimmungen zugestimmt. Uniports AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Uniport in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
  4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden: Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises seitens Uniport bedarf es hierzu nicht. Die Gültigkeit bleibt bestehen, bis von Uniport neue Bedingungen in Kraft gesetzt werden. Die wirksame Einbeziehung der neuen Bedingungen in die Geschäftsbeziehung zwischen Uniport und dem Kunden erfolgt durch einen Hinweis auf deren Geltung durch Uniport und deren Bereitstellung auf der Uniport-Website, aufrufbar unter www.uniport.at/AGB, im Internet.
  5. Mit Ausnahme von Personen der gesetzlichen Vertretung, etwa Geschäftsführern oder Prokuristen, sind Mitarbeiter*innen von Uniport ohne entsprechende Vollmacht nicht befugt, von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
  6. Die Verwendung der geschlechtsspezifischen Begriffe in diesem Vertrag sind geschlechtsneutral zu verstehen und sprechen stets sämtliche Geschlechter gleichermaßen an.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote von Uniport sind stets unverbindlich (eine sogenannte „invitatio ad offerendum“), es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. Ansonsten kommt ein Vertrag erst zustande, wenn Uniport die entsprechende Anfrage des Kunden schriftlich bestätigt oder die Leistung erbringt. Der Kunde ist an Anfragen/Angebote eine Woche ab deren Eingang bei Uniport gebunden, sofern nicht eine längere Bindungsfrist vereinbart oder üblich ist oder der Kunde in der Anfrage/in dem Angebot ausdrücklich eine kürzere Bindungsfrist erklärt hat.
  2. Für die Leistungserbringung und die Vertragsbedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung von Uniport maßgebend. Nebenabreden bedürfen stets der Schriftform.
  3. An sämtlichen Unterlagen, die dem Kunden vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigt werden, behält sich Uniport alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, vor. Ohne Zustimmung von Uniport darf der Kunde sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen, an Dritte aushändigen oder anderweitig bekannt geben. Auf Verlangen sind diese an Uniport unverzüglich zurückzusenden oder zu löschen. Sollte ein Löschen nicht möglich sein, sind Unterlagen zu vernichten.
  4. Sofern für einen Auftrag – von diesen AGB abweichende – Sonderbestimmungen vereinbart wurden, erlöschen diese mit der Erledigung des Auftrages und beziehen sich nicht auf gleichzeitig laufende oder Anschlussgeschäfte.


§ 3 Preise

  1. Alle von Uniport genannten Preise, auch Bearbeitungs- und Druckkosten, gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „netto“, das heißt ohne allenfalls notwendige Umsatzsteuer oder sonstiger Gebühren.
  2. Alle Preise verstehen sich in EURO, es sei denn, es wurde eine andere Währung von Uniport in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angegeben.
  3. Bei nicht vorhersehbaren außergewöhnlichen Kostenerhöhungen, etwa von Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten (wie jene für Fremdarbeiten, Finanzierung etc.) oder durch Preiserhöhungen von Lieferanten oder Währungsschwankungen, ist Uniport berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
  4. Sofern nicht vertraglich ausgeschlossen, entsprechen Preise grundsätzlich der zum Vertragsabschluss geltenden Preisliste. Diese Preisliste wird auf Nachfrage per E-Mail an officesymboluniportpunktat verschickt.

 

II. Besondere Vertragspflichten

§ 4 Hauptleistung

Dieser Vertrag ist, insbesondere im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Hauptleistung, stets entweder als Vertrag zur Durchführung von „Personal-Marketing, und -Recruiting“, als Vertrag zur Durchführung einer Veranstaltung oder als Vertrag über die Durchführung von Beratungsleistungen zu bezeichnen.

§ 5 Personal-Marketing und -Recruiting

  1. Vertragsgegenstand sind, sofern Leistungen in diesem Zusammenhang nicht explizit ausgeschlossen werden, sämtliche Leistungen im Bereich des Personal-Marketings, des Personal-Recruitings und der Personalsuche.
  2. Der Abschluss von Arbeitsverhältnissen ist, unabhängig ob dies für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfolgen soll, nicht Gegenstand dieser Leistung.
  3. Eine Prüfung der Unterlagen, die Uniport von Dritten in diesem Zusammenhang übermittelt werden, ist nicht Teil der vertraglichen Leistung. Bewerber selbst werden, insbesondere im Hinblick auf Ihre berufliche Eignung, nicht geprüft. Eine Haftung für die Richtigkeit solcher Inhalte und Angaben durch die*den Bewerber*in ist ausgeschlossen.
  4. Uniport haftet weder für das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses noch für dessen Bestehen für einen gewissen Zeitraum oder der Qualität der Arbeitsleistung durch den Bewerber.


§ 6 Veranstaltungen

  1. Vertragsgegenstand sind, sofern Leistungen in diesem Zusammenhang nicht explizit ausgeschlossen werden, sämtliche Leistungen im Bereich des Veranstaltungsmanagements bzw. des Eventmanagements. Dies umfasst im Speziellen einerseits die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die Studierenden/Absolvent*innen sowie potentielle Arbeitgeber sowie Serviceeinrichtungen im Bereich Berufsorientierung/Berufseinstieg/Unternehmensgründung zusammenführen und andererseits Vorträge, Seminaren, Workshops sowie Coachings jeglicher Art, die inhaltlich von der ersten Berufsorientierung bis zum konkreten Berufseinstieg bzw. einer Unternehmensgründung reichen. Umfasst ist ebenfalls die Erarbeitung und Bereitstellung von Unterlagen, Präsentationen und sonstigen Unterlagen zu diesen Veranstaltungen.
  2. Der Kunde hat Uniport unverzüglich die Anzahl an Teilnehmer*innen einer Veranstaltung mitzuteilen. Jegliche Haftung von Uniport, die aus einer unrichtigen Übermittlung der Teilnehmer*innenzahl durch den Kunden begründet ist, ist ausgeschlossen.
  3. Der Kunde hat Uniport geeignete Veranstaltungsräumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, dies insbesondere im Hinblick auf die Punkte 1 und 2 dieser Bestimmung.
  4. Die Verfügbarkeit von Hilfsmitteln, die zur Erreichung der vorhergehenden Punkte dieser Bestimmung notwendig sind, ist vom Kunden zu gewährleisten. Uniport haftet nicht für deren Fehlen oder an diesen Hilfsmitteln auftretenden Mängeln, die die Leistung nach Punkt 6.1 dieser Bestimmung beeinträchtigen.
  5. Für die Vorbereitung der in Punkt 6.1 dieser Bestimmung geschuldeten Leistung hat der Kunde Uniport zeitnah Zugang und Verfügbarkeit der Räumlichkeiten nach Punkt 6.3 dieser Bestimmung zu gewährleisten. Uniport hat, sofern dieser Zugang für Vorbereitungen notwendig ist, dies dem Kunden rechtzeitig mitzuteilen. Jedenfalls rechtzeitig ist eine Mitteilung durch Uniport, die 7 Tage vor der Veranstaltung erfolgt, sofern dies nicht anders vereinbart wurde.
  6. Sollte Uniport für eine Veranstaltung Dritte einsetzen, ist Uniport berechtigt, Veranstaltungen aus wichtigem Grund den Dritten betreffend abzusagen. Wichtige Gründe sind insbesondere Umstände, die eine Mitwirkung dieses Dritten im Zeitraum der Veranstaltung unmöglich machen, etwa Krankheit oder Tod. Bereits bezahlte Leistungen werden dem Kunden nach der aktuell gültigen Preisaufstellung ersetzt.
  7. Video- und Fotoaufnahmen, die dem Vertragspartner durch Uniport übergeben werden, werden vom Partner ausschließlich gemäß der, gesonderte vertraglich vereinbarten, Lizenzvereinbarung verwendet. Eine andere Verwendung ist nicht gestattet. Der Vertragspartner hält Uniport im Zusammenhang mit einer solchen Nutzung jedenfalls schad- und klaglos.
  8. Uniport behält sich vor, bei Vorliegen wesentlicher Gründe, die zur Unzumutbarkeit der weiteren Teilnahme gegenüber anderen Teilnehmer*innen, Vortragenden oder Uniport-Mitarbeiter*innen führen, Teilnehmer*innen vom Veranstaltungsbesuch auszuschließen.
  9. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, aufgrund von No-Shows bei Event-Anmeldungen zu überbuchen. Plätze werden in diesem Fall nach dem „first come first serve“ Prinzip vergeben.


§ 7 Beratungsleistungen

  1. Beratungsleistungen sind, sofern Leistungen in diesem Zusammenhang nicht explizit ausgeschlossen werden, sämtliche Leistungen von Uniport im Bereich des Personal- Marketings, des Personal-Recruitings und der Personalsuche, des Veranstaltungsmanagements sowie der Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Workshops und Coachings, die nicht bereits von § 8 oder § 9 umfasst sind.
  2. Die Beratungsleistungen von Uniport richten sich nach dem vereinbarten Beratungskonzept. Dieses Beratungskonzept hat jedenfalls eine unverbindliche Schätzung der Stunden, die für diese Beratung geschätzt werden, zu enthalten.
  3. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, bedient sich Uniport bei der Erbringung dieser Leistung keiner Dritten.
  4. Der Einsatz Dritter zur Erbringung einer Leistung gemäß dieser Bestimmung bedarf stets der schriftlichen Zustimmung des Kunden. Wird ein Dritter eingesetzt, berichtet Uniport auf Verlangen des Kunden vom jeweiligen Stand der Leistungserbringung.

 

III. Allgemeine Vertragspflichten
 

§ 8 Zahlung, Verzug

  1. Forderungen von Uniport sind nach Erbringung der vereinbarten Leistung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung, spätestens jedoch 30 Tage nach Entgegennahme bzw. Abnahme der Leistung durch Uniport selbst leistet. Ein allenfalls früherer Zahlungsverzug aufgrund gesetzlicher  Vorschriften bleibt davon unberührt.
  2. Uniport ist, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt ist, nicht vorleistungspflichtig. Ist ausnahmsweise ausdrücklich eine Vorleistungspflicht von Uniport vereinbart, gilt die Unsicherheitseinrede gemäß § 1052 ABGB mit der Maßgabe, dass die Vorschrift auch Anwendung findet, wenn der Kunde nach Vertragsschluss in diesem oder anderen Verträgen der Geschäftsverbindung gegen vereinbarte Zahlungsbedingungen verstoßen hat.
  3. Stellt Uniport seine Rechnung nach Vertragsschluss auf einen anderen als seinen Vertragspartner (den Kunden) aus, ist darin grundsätzlich keine Änderung des Vertragspartners und insbesondere auch keine Entlassung des Kunden aus dessen Zahlungsverpflichtung zu sehen. Wird die Rechnung von Uniport an einen Dritten versendet, ist darin nur das Einverständnis zu dessen Schuldbeitritt, nicht aber zu einer Vertragsübernahme zu sehen.
  4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Kunde gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für auf Seiten von Uniport entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,- zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes verpflichtet sich der Kunde darüber hinaus, die Uniport dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütung übersteigen, zu übernehmen.
  5. Im Falle des Verzuges oder sonstigen Umständen, die Uniport berechtigen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen, können etwaige Stundungsvereinbarungen und eingeräumte Zahlungsziele des Kunden, bezogen auf die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Uniport und dem Kunden, ohne weitere Voraussetzungen von Uniport gekündigt werden.


§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Gegenanspruch von Uniport unbestritten ist oder bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Dies gilt auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 1052 ABGB.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung von Uniport Ansprüche aus einer Vertragsbeziehung mit Uniport an Dritte abzutreten.


§ 10 Leistungserbringung

  1. Die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen durch Uniport erfolgt schnellstmöglich. Genannte Leistungszeiten und/oder -Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit der genannten Zeit/des genannten Termins wird durch Uniport ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Leistungszeiten verlängern sich um eine jeweils individuell zu vereinbarende Frist, wenn der Kunde eine geschuldete Mitwirkungshandlung, insbesondere im Sinne von § 7 dieser AGB, nicht vornimmt.
  2. Uniport kommt mit Leistungsverpflichtungen im Falle unverbindlicher Leistungszeiten und/oder -Terminen erst dann in Verzug, wenn der Kunde Uniport unter Angabe einer angemessenen Nachfrist anmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren, gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Geringfügige Überschreitungen hat der Kunde jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
  3. Leistungen durch Uniport erfolgen immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Lieferanten von Uniport sowie pünktliche Erbringung der Dienstleistung. Verzögerungen oder Ausfälle durch ein Verschulden eines Lieferanten von Uniport ohne eigenes Mitverschulden durch Uniport stellen kein Verschulden von Uniport dar.
  4. Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder ähnlichen, nach Vertragsschluss entstehenden von Uniport nicht zu beeinflussenden Umständen, wie z. B. Arbeitnehmerstreiks, behördliche Anordnungen, selbst wenn sie bei Lieferanten von Uniport eintreten, hat Uniport nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um bis zu sechs (6) Monate. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Parteien berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn einer Partei  durch die Verzögerung erhebliche Nachteile entstehen.
  5. Uniport ist zur Teilleistung berechtigt, soweit dies dem Kunden zuzumuten ist. Im Falle von zulässigen Teilleistungen ist Uniport berechtigt, auch Teilrechnungen zu stellen.
  6. Wird die Erbringung einer vertraglichen (Teil-)Leistung auf Wunsch des Kunden, durch eine Unterlassung von erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden (z. B. Übersendung relevanter Dokumente, Mitwirkung an Veranstaltungen, etc.) verzögert, nimmt der Kunde die vertraglich geschuldete (Teil-)Leistung nicht ab oder wird die (Teil-) Leistung nicht durchgeführt, weil der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, so ist Uniport berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Die Möglichkeiten von Uniport, aufgrund der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, bleiben hiervon unberührt.
  7. Uniport behält sich jedoch vor seine Leistungen unter Verwendung neuer Technologien wie insbesondere Videokonferenz-Anwendungen zu erbringen, sofern dies aus Gründen, die nicht von Uniport zu vertreten sind, erforderlich ist. Als solche Gründe gelten insbesondere behördliche Anordnungen und / oder Empfehlungen, der Schutz der Mitarbeiter*innen und der Kund*innen und andere Umstände, die es nicht erlauben, in den Räumlichkeiten von Uniport oder an anderen vertraglichen bestimmten Orten zusammenzukommen. Die Kund*innen stimmen dieser Vorgehensweise ausdrücklich zu. Die Beschaffung der notwendigen technischen Ausstattung (insbesondere Empfangsgerät, Internetverbindung etc.), liegt im Verantwortungsbereich der Kund*innen. Uniport wird jedoch eine geeignete Videokonferenz-Anwendung für den Kontakt mit Kund*innen zur Verfügung stellen, sofern diese nicht kostenlos verfügbar ist. Vertragsrücktritte oder Preisminderungen sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.


§ 11 Mitwirkungspflichten/ -obliegenheiten des Kunden

  1. Soweit für die Wirksamkeit eines Vertrages oder für die Ausführung des Vertrags besondere Genehmigungen, Lizenzen (z.B. für die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke) oder ähnliches erforderlich sind, hat diese der Kunde einzuholen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, alle nach dem Vertrag oder Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere erforderliche Genehmigungen einzuholen und von ihm zu erbringenden Leistungen, etwa die Übersendung von Bildmaterial oder die Mitwirkung bei einer Veranstaltung, durchzuführen.
  3. Uniport ist berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung (z.B. Übersendung von Bildmaterial) eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf ist Uniport berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Liegen erforderliche Lizenzen oder Genehmigungen nicht spätestens bis zum Ablauf von drei (3) Monaten  nach Vertragsschluss oder einer vertraglich vereinbarten kürzeren Frist vor, ist Uniport ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

IV. Mängelrechte, Rücktritt und Schadenersatz


§ 12 Gewährleistung

  1. Ansprüche aus Gewährleistung gegen Uniport sind ausgeschlossen.
  2. Für Angaben in beim Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen und Katalogen übernimmt Uniport keine Garantie. Eine Garantie liegt nur dann vor, wenn Uniport diese ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet.
  3. Aufgrund öffentlicher Äußerungen Dritter haftet Uniport nicht, wenn Uniport diese Äußerung nicht kannte oder kennen musste. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch Uniport oder Dritte haftet Uniport nicht, wenn die Aussage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt war oder wenn der Kunde nicht nachweisen kann, dass die betreffende Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat.


§ 13 Rücktritt

  1. Für das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn Uniport die Pflichtverletzung verschuldet hat.
  2. Uniport ist berechtigt, die von dem Kunden im Falle des Rücktritts herauszugebenden Nutzungen pauschal mit monatlich 3% des vertraglichen Entgelts zu berechnen, sofern nicht der Kunde einen geringeren Wert der gezogenen Nutzungen nachweist. Das Recht von Uniport, einen höheren Wert der gezogenen Nutzungen nachzuweisen, bleibt unberührt.


§ 14 Schadenersatzpflicht von Uniport

  1. Für Schäden irgendwelcher Art haftet Uniport - bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
  2. Der Nachweis für ein Verschulden von Uniport im Rahmen der Schadenersatzhaftung ist vom Kunden zu führen, der den Schadenersatz begehrt.
  3. Soweit durch diese Bestimmung die Haftung von Uniport ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder freien Mitarbeiter von Uniport.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, für die er Uniport haftbar machen will, Uniport unverzüglich schriftlich anzuzeigen und gegebenenfalls eine Untersuchung des Schadens zu ermöglichen.
  5. Schadenersatzforderungen verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 1 Jahr nach Erbringung der Leistung.


§ 15 Schadenersatzpflicht des Kunden

  1. Soweit Uniport berechtigt ist, von dem Kunden Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, ist Uniport berechtigt, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 100% des vertraglich geschuldeten Entgelts für diesen Vertrag zu verlangen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt Uniport vorbehalten.
  2. Für Veranstaltungen gemäß § 6 dieser AGB ist Uniport berechtigt, Schadenersatz im Sinne der vorhergehenden Bestimmung zu verlangen. Die Höhe der Schadenersatzforderung verringert sich jedoch, wenn eine Stornierung schriftlich gegenüber Uniport erklärt wird. Eine E-Mail mit diesem Inhalt an officesymboluniportpunktat ist einer schriftlichen Erklärung in diesem Zusammenhang gleichgestellt. Der Zeitpunkt der Stornierung wird von jenem Tag an berechnet, an dem die Stornierung Uniport zugegangen ist. Die Schadenersatzforderung von Uniport beträgt im Sinne der folgenden Tabelle:

Zeitpunkt der Stornierung

Höhe der Schadenersatzforderung

Bis zu sechs (6) Monate vor dem geplanten Veranstaltungstermin

Keine

Bis zu drei (3) Monate vor dem geplanten Veranstaltungstermin

50% des vertraglich geschuldeten Entgelts

Bis zu einem (1) Monate vor dem geplanten Veranstaltungstermin

75% des vertraglich geschuldeten Entgelts

Weniger als einen (1) Monat vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn

100% des vertraglich geschuldeten Entgelts

 

V. Sonstiges


§ 16 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Soweit die Leistungen nach Anweisungen oder Vorgaben des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde Uniport von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte geltend gemacht werden.

§ 17 Druck- und Prägeaufträge

  1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und Uniport druckreif erklärt zurückzugeben. Dies gilt nicht für Logos oder Ähnliches, die Uniport vom Kunden überlassen werden. Diese werden nicht überprüft und im Sinne der übermittelten Datei (Vorlage oder Ähnliches) gedruckt. Uniport haftet nicht für vom Kunden zu vertretene Fehler. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Kunden.
  2. Für vom Kunden zur Erfüllung des Auftrages überlassene Unterlagen wie insbesondere Filme, Datenträger etc. (nachfolgend „Vorlagen“ genannt) ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren ist Uniport zur Vernichtung der archivierten Unterlagen ohne gesonderte Benachrichtigung des Kunden ermächtigt.


§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt materielles österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit der Verweisungsnormen des IPRG, der Verweisungsnormen einer anderen Rechtsordnung sowie des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der von Uniport in der Auftragsbestätigung benannte Ort. Ist in der Auftragsbestätigung kein Erfüllungsort angegeben, ist der Erfüllungsort Wien.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 1010 Wien zuständige Gericht.
  4. Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch und insbesondere für Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Soweit die Einhaltung der Schriftform erforderlich ist, genügt auch die Übermittlung per Telefax. Eine elektronische Datenübermittlung (E-Mail) ist nur ausreichend, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist.
  5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag im Einzelfall keine entsprechende Regelung enthalten, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  6. Eine unwirksame, unvollständige oder nicht vorhandene Bestimmung wird durch eine solche Regel ersetzt, die dem Sinn und Zweck der gewünschten Bestimmung und dem übereinstimmenden Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.